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   OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10   

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OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10 (https://dejure.org/2010,127582)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.06.2010 - 20 W 200/10 (https://dejure.org/2010,127582)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juni 2010 - 20 W 200/10 (https://dejure.org/2010,127582)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 395 FamFG, § 394 FamFG
    Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Löschungsverfahren nach § 394 FamFG

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 01.03.2002 - 3 W 38/02

    Handelsregisterverfahren: Amtslöschung einer vorzeitigen Löschung einer GmbH als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10
    Für die Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG ist die Gesellschaft insoweit als fortbestehend anzusehen (vgl. die Nachweise bei OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 825); sie wird dabei durch ihre zuletzt amtierenden Organe vertreten (vgl. die Nachweise bei Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, § 394 Rz. 68).
  • KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05

    Löschung der Eintragung ins Handelsregister: Anforderungen an die Pflicht zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10
    Eine Beseitigung der Löschung der Gesellschaft in jenem Verfahren ist nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG, also insbesondere bei nicht ausreichender Löschungsankündigung möglich, nicht aber etwa deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rz. 438a; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 33; Bassenge/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 394 FamFG Rz. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 69, 73; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.01.2001, 20 W 239/2000, und NJW-RR 1998, 612; KG FGPrax 2006, 225, je zur alten Gesetzeslage).
  • OLG Frankfurt, 04.08.1997 - 20 W 359/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10
    Eine Beseitigung der Löschung der Gesellschaft in jenem Verfahren ist nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG, also insbesondere bei nicht ausreichender Löschungsankündigung möglich, nicht aber etwa deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rz. 438a; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 33; Bassenge/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 394 FamFG Rz. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 69, 73; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.01.2001, 20 W 239/2000, und NJW-RR 1998, 612; KG FGPrax 2006, 225, je zur alten Gesetzeslage).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23

    Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG

    Dies kommt nach allgemeiner Auffassung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn diese Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, und nicht alleine - also ohne entsprechenden Verfahrensfehler - deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt; im letzteren Fall ist vielmehr im Wege der Nachtragsliquidation vorzugehen (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschlüsse vom 19.04.2022, Az. 20 W 56/22, n. v., vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach beck-online; vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, n. v., vom 05.03.1998, Az. 20 W 84/1998 und vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, letztere beide zu § 142 FGG a. F., jeweils zitiert nach juris; u. a. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 W 272/05, zitiert nach beck-online, zu § 142 FGG a. F.; i. E. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 W 33/15, zitiert nach beck-online, mit der Formulierung, dass alleine das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt die Löschung nicht fehlerhaft i. S. d. § 395 FamFG mache und dies nicht nur dann gelte, wenn unerkannt Vermögenswerte bestünden, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht hätten festgestellt werden können; Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 394 Rn. 47 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2013 - 20 W 306/11

    Fortsetzung einer GmbH

    Im Übrigen ist es vorliegend auch nicht ersichtlich, dass das zur Eintragung der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin durchgeführte Amtslöschungsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, der alleine zu deren Amtslöschung nach § 395 FamFG hätte führen können (vgl. hierzu u.a. Walter in Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl. 2009, § 394, Rn. 18 m.w.N.; Heinmann in Keidel. a.a.O., § 394, Rn. 33; Beschluss des erkennenden Senats vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, nicht veröffentlicht; zur vergleichbaren Rechtslage nach FGG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 3 Wx 222/05, m.w.N. zitiert nach juris).
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